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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42;Rechtssatz
Werden von einer Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (hier: betreffend eine Fischteichanlage) keine Einwände gegen das eingereichte Projekt erhoben, so ist dies für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren eine gegenüber der Bewilligung nicht bloß geringfügige Abweichung (hier: Neufestsetzung des Maßes der Wasserbenutzung im Zusammenhang mit einer Abänderung der Fassungsstelle) genehmigt wird, rechtlich bedeutungslos, weil das Projekt anders als bewilligt ausgeführt wird. Eine Verschweigung liegt in einem solchen Fall nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070272.X02Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013