RS Vwgh 1987/4/7 86/07/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42;
AVG §8;
WRG 1959 §10 Abs4;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Werden von einer Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (hier: betreffend eine Fischteichanlage) keine Einwände gegen das eingereichte Projekt erhoben, so ist dies für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren eine gegenüber der Bewilligung nicht bloß geringfügige Abweichung (hier: Neufestsetzung des Maßes der Wasserbenutzung im Zusammenhang mit einer Abänderung der Fassungsstelle) genehmigt wird, rechtlich bedeutungslos, weil das Projekt anders als bewilligt ausgeführt wird. Eine Verschweigung liegt in einem solchen Fall nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070272.X02

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten