RS Vwgh 1987/4/7 86/12/0027

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört aber, daß auch bei Ermessenentscheidungen die Schlußfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruht wie in den Fällen, in denen das Gesetz im einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Eine Ermessensentscheidung darf somit erst dann getroffen werden, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Abwägung vorangegangen ist. Nur danach läßt sich beurteilen, ob die Behörde vom freien Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht (Hinweis E VS 21.11.1967, 1992/65 VwSlg 7225 A/1967).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120027.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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