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ForstrechtNorm
AVG §8Rechtssatz
Wird in einem Rodungsverfahren das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der von der Partei beabsichtigten Verwendung des betreffenden Waldbodens (hier: Errichtung einer Jagd- und Wildfütterhütte) zu Recht verneint, dann ist das Unterbleiben einer Interessenabwägung iS des § 17 Abs 2 ForstG rechtmäßig und es kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, sie gelange zu Unrecht dahin, kein Überwiegen des für die Rodung sprechenden Interesses anzunehmen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X07Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020