RS Vwgh 1987/4/7 86/07/0272

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Wird eine Wasserspende im Sinne des § 5 Abs 2 WRG genützt und dieses Recht anlässlich einer Erteilung eines Wasserrechtes, mit der Nutzung derselben Wasserspende an einen Unterlieger bewilligt wurde, nicht durch Zwangsrecht beseitigt oder eingeschränkt, liegt keine Eigenmächtigkeit im Sinne des § 138 WRG vor, wenn die Wasserspende vom Oberlieger weiterbenutzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070272.X03

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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