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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Wird eine Wasserspende im Sinne des § 5 Abs 2 WRG genützt und dieses Recht anlässlich einer Erteilung eines Wasserrechtes, mit der Nutzung derselben Wasserspende an einen Unterlieger bewilligt wurde, nicht durch Zwangsrecht beseitigt oder eingeschränkt, liegt keine Eigenmächtigkeit im Sinne des § 138 WRG vor, wenn die Wasserspende vom Oberlieger weiterbenutzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070272.X03Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013