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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Anträge einer Partei, die auf Verfolgung eines in der Rechtsordnung nicht eingeräumten subjektiven Rechtes abzielen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Wird aber an Stelle der Zurückweisung die Abweisung des Antrages ausgesprochen, so kann der Antragsteller inhaltlich in keinem Recht verletzt sein (Hinweis E 13.7. 1978, 1680/77, VwSlg 9617 A/1978, E 25.6.1986, 85/03/0154).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120081.X02Im RIS seit
18.09.2006