RS Vwgh 1987/4/8 84/13/0282

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Veröffentlicht am 08.04.1987
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs5;

Rechtssatz

Bei einer Betriebsveräußerung unterliegen der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven; nur insoweit kann es zu einer doppelten Steuerbelastung, einerseits mit Einkommensteuer, andererseits mit Erbschaftssteuer kommen, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs 5 EStG 1972 vermeiden wollte. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet daher, eine Erbschaftssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) entfällt (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum EStG 1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130282.X01

Im RIS seit

08.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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