RS Vwgh 1987/4/8 85/03/0112

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Veröffentlicht am 08.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Es ist die Kenntnis des genauen Inhalts des Auftrages unerlässlich, den der Zulassungsbesitzer eines LKW jener Person erteilt hat, welche die Beladung dieses LKW tatsächlich durchgeführt hat, um mit einer für die Beurteilung der Schuldfrage hinreichenden Sicherheit annehmen zu können, dass die vom Zulassungsbesitzer getroffene Vorkehrung nicht ausreicht, um eine Überladung des LKW hintanzuhalten. Hiezu bedarf es erforderlichenfalls einer ergänzenden Vernehmung der Person, die die Beladung vorgenommen hat.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030112.X03

Im RIS seit

08.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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