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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Ansehen zur allgemeinen Benützung (Fahrzeug bzw Fußgängerverkehr) freisteht. Darunter fällt auch ein Parkplatz.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030173.X02Im RIS seit
22.04.2005Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017