RS Vwgh 1987/4/8 87/01/0007

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Veröffentlicht am 08.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Besteht bezüglich des Tatzeitraumes im Straferkenntnis ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, so stellt dies eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. (Hinweis auf E vom 19.5.1969, 1635/67, E 7.3.1978, 2095/77)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010007.X03

Im RIS seit

08.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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