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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs5;Rechtssatz
Bei Ermittlung des anrechenbaren Teilbetrages der Erbschaftssteuer müssen jene Grundsätze Beachtung finden, die für die Ermittlung der Erbschaftssteuer schlechthin maßgebend sind. Das Erbschaftssteuergesetz unterscheidet weder auf Seiten der Aktiva, noch auf Seiten der Passiva zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen, daher mindern die im Zusammenhang mit steuerbaren Teilen des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten gleichermaßen die betrieblichen wie auch die privaten Aktiva.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130282.X02Im RIS seit
08.04.1987Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009