RS Vwgh 1987/4/8 87/03/0005

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Veröffentlicht am 08.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Lenker ist berechtigt, vom Organ der Straßenaufsicht die Vorweisung der Ermächtigungsurkunde zur Vornahme des Alkotestes zu verlangen. Trotz Nichtvorweisens hat der Lenker jedoch der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe nachzukommen, weil im Verwaltungsstrafverfahren eine gegenseitige Aufzeichnung von Verstößen gegen Rechtspflichten nicht vorgesehen ist. (Hinweis auf E vom 26.11.1982, 3194/80)

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener BeweisAlkotest VerweigerungAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030005.X01

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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