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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist zu verneinen, wenn sich die Rechtsstellung des Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde. Dies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde die Abnahme der Krawatten durch Strafvollzugsorgane wie auch die Wiederausfolgung der Krawatten an den Bf zur Gänze in der Vergangenheit lag. Da durch das vom Bf bekämpfte Verhalten der Strafvollzugsorgane weder ein Schaden an Personen noch sonst ein vermögenswerter Schaden eingetreten sein kann, scheiden Ansprüche des Bf aus diesem Anlass aus dem Amtshaftungsgesetz aus, sodass ein allfälliges durch Amtshaftungsansprüche begründetes Rechtsschutzinteresse (Hinweis E 12.9.1986, 86/18/0142) nicht vorliegt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010040.X03Im RIS seit
11.04.2005Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010