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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;Rechtssatz
Eine die Sozialwidrigkeit einer Kündigung indizierende Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers liegt nicht erst dann vor, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers gefährdet oder diesen der Not aussetzt, sondern besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer künftig nicht mehr über jene finanziellen Mittel verfügen könnte, die ihm ohne wesentliche Einschränkung die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Lebensführung ermöglichen (Hinweis E 22.5.1985, 82/01/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010225.X01Im RIS seit
11.04.2005