Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Aus § 121 Strafvollzugsgesetz, dem zufolge unter Ausnahme der Abhilfe in einem Beschwerdefall durch den Anstaltsleiter selbst über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen durch als Bescheide zu wertende Beschwerdeerkenntnisse zu entscheiden ist, ergibt sich, dass gegen unter Zugrundelegung des Strafvollzugsgesetzes ergangene Bescheide nur auf Art 131 B-VG gestützte Beschwerde beim VwGH eingebracht werden können, sodass die Regelung des Art 131 a B-VG und des § 42 Abs 4 VwGG in derartigen Fällen nicht Platz greift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010040.X02Im RIS seit
11.04.2005Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010