RS Vwgh 1987/4/8 86/01/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1987
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art131a;
StVG §120;
StVG §121;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Aus § 121 Strafvollzugsgesetz, dem zufolge unter Ausnahme der Abhilfe in einem Beschwerdefall durch den Anstaltsleiter selbst über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen durch als Bescheide zu wertende Beschwerdeerkenntnisse zu entscheiden ist, ergibt sich, dass gegen unter Zugrundelegung des Strafvollzugsgesetzes ergangene Bescheide nur auf Art 131 B-VG gestützte Beschwerde beim VwGH eingebracht werden können, sodass die Regelung des Art 131 a B-VG und des § 42 Abs 4 VwGG in derartigen Fällen nicht Platz greift.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010040.X02

Im RIS seit

11.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten