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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/8, S 406;Rechtssatz
Da ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben des Abgabepflichtigen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist, ist eine Aufrechnung gegen den Rückzahlungsbetrag nicht möglich, wenn die Fälligkeit der - neuen - Abgabenschuldigkeit erst später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130207.X01Im RIS seit
08.04.1987