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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §11;Rechtssatz
Der Betriebsinhaber ist zwar nicht verpflichtet, seine Verkaufsorganisation nur deshalb zu ändern, weil dadurch der Zeitaufwand eines Betriebsratsmitgliedes in seiner Funktion als Belegschaftsorgan verringert würde. In jedem Fall aber hat er ihm das Maß an Freizeit (auch bei nicht gänzlicher Freistellung) einzuräumen, dessen er zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach sich Betriebsratsmitglieder jedenfalls vorwiegend ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag und nur subsidiär ihren Aufgaben als Belegschaftsvertreter zu widmen haben, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984010392.X01Im RIS seit
17.06.2004