RS Vwgh 1987/4/8 84/01/0392

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Veröffentlicht am 08.04.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §11;
ArbVG §116;
ArbVG §121 Z3;
ArbVG §5 Abs3;

Rechtssatz

Der Betriebsinhaber ist zwar nicht verpflichtet, seine Verkaufsorganisation nur deshalb zu ändern, weil dadurch der Zeitaufwand eines Betriebsratsmitgliedes in seiner Funktion als Belegschaftsorgan verringert würde. In jedem Fall aber hat er ihm das Maß an Freizeit (auch bei nicht gänzlicher Freistellung) einzuräumen, dessen er zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach sich Betriebsratsmitglieder jedenfalls vorwiegend ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag und nur subsidiär ihren Aufgaben als Belegschaftsvertreter zu widmen haben, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010392.X01

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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