Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des Straferkenntnisses an den Jugendlichen zu laufen. Hat der gesetzliche Vertreter hievon keine Kenntnis, kann dies einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020174.X03Im RIS seit
02.12.2005