RS Vwgh 1987/4/9 86/02/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §60;

Rechtssatz

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des Straferkenntnisses an den Jugendlichen zu laufen. Hat der gesetzliche Vertreter hievon keine Kenntnis, kann dies einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020174.X03

Im RIS seit

02.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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