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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Schätzung der Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeuges auf einer Strecke von 150 m mit 50 km/h (statt 30 km/h) ist kein taugliches Beweismittel, da das absolute Ausmaß der relevanten Geschwindigkeiten (30 km/h bzw 50 km/h) verhältnismäßig niedrig ist und die angebliche Differenz zwischen Fahrgeschwindigkeit und zulässiger Höchstgeschwindigkeit, die im Vorbeifahren verlässlich geschätzt werden kann, für eine verlässliche Schätzung im Herannahen zu gering ist.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020180.X03Im RIS seit
21.09.2005