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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Der minderjährige Beschuldigte über 14 Jahre ist im Verwaltungsstrafverfahren selbst prozessfähig. Die an ihn erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses ist rechtswirksam; einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter bedarf es nicht (vgl § 59 VStG 1950). Der gesetzliche Vertreter hat kein originöses Berufungsrecht, sondern nur ein aus dem Berufungsrecht des jugendlichen Beschuldigten abgeleitetes. Es geht dabei um die subsidiäre Wahrnehmung von Parteirechten des Jugendlichen (Hinweis E 8.11.1961, 2441/60).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Minderjährige Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020174.X04Im RIS seit
02.12.2005