RS Vwgh 1987/4/9 86/02/0174

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §9;
VStG §59;
VStG §60;

Rechtssatz

Der minderjährige Beschuldigte über 14 Jahre ist im Verwaltungsstrafverfahren selbst prozessfähig. Die an ihn erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses ist rechtswirksam; einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter bedarf es nicht (vgl § 59 VStG 1950). Der gesetzliche Vertreter hat kein originöses Berufungsrecht, sondern nur ein aus dem Berufungsrecht des jugendlichen Beschuldigten abgeleitetes. Es geht dabei um die subsidiäre Wahrnehmung von Parteirechten des Jugendlichen (Hinweis E 8.11.1961, 2441/60).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Minderjährige Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020174.X04

Im RIS seit

02.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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