RS Vwgh 1987/4/9 87/02/0002

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt, so ist in der Unterlassung der diesbezüglichen Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es dem Bfr verwehrt, diesbezüglich konkretere Ausführungen mit Erfolg vorzubringen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt VerfahrensmängelVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragBeweismittelBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020002.X01

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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