RS Vwgh 1987/4/9 87/02/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0859/77 E 7. Dezember 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde gesetzt werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020039.X04

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten