RS Vwgh 1987/4/9 87/02/0039

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 7

Stammrechtssatz

Die der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG eingeräumte Befugnis, den angefochtenen unterinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung abzuändern", gestattet ihr lediglich, im Rahmen der "Sache" den der konkreten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Zustand herzustellen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020039.X02

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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