RS Vwgh 1987/4/9 86/02/0119

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine hinreichend deutlich gestellte Aufforderung an den Beschuldigten, er solle zum Zwecke der Feststellung des Grades der Alkoholisierung einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorgeführt werden, liegt bereits dann vor, wenn der Beschuldigte unter Hinweis auf das Ergebnis der Atemluftprobe zur klinischen Untersuchung aufgefordert wird. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Untersuchung wegen Verdachtes der Alkoholisierung und nicht etwa um eine solche wegen einer Verletzung handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020119.X02

Im RIS seit

09.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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