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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Wurde nach einer Entziehung gemäß § 73 Abs 1 KFG vorerst ein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gestellt, dieser aber noch im erstinstanzlichen Verfahren auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung geändert, dann wird (anders als in dem Fall VwSlg 10179 A/1980 ua) zu Recht über einen solchen Antrag entschieden (Hinweis auf das anders gelagerte E 30.1.1987, 86/11/0144). (Offen blieb die Frage, ob bei nicht erfolgter Antragsänderung nunmehr (gegenüber der früheren Rechtslage) auf Grund des § 13 a AVG eine Rechtsbelehrung zu erteilen gewesen wäre, sowie bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung welche Auswirkungen damit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides und der Rechtsverletzungsmöglichkeit verbunden wären).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110157.X02Im RIS seit
06.09.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011