RS Vwgh 1987/4/10 86/04/0175

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Veröffentlicht am 10.04.1987
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §29;
GewO 1973 §34a Abs5;
GewO 1973 §34a Abs6;

Rechtssatz

Bei einem Strafverfahren wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung hat die Behörde nach § 349 Abs 5 GewO 1973 den in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu stellen, wenn die betreffende Frage nicht ohne Bedachtnahme auf die in § 29 zweiter Satz GewO 1973 enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann und nicht die Voraussetzung für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 349 Abs 6 GewO 1973 vorliegt (Hinweis E 24.3.1976, 1837/75, VwSlg 9022 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040175.X03

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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