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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §29;Rechtssatz
Bei einem Strafverfahren wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung hat die Behörde nach § 349 Abs 5 GewO 1973 den in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu stellen, wenn die betreffende Frage nicht ohne Bedachtnahme auf die in § 29 zweiter Satz GewO 1973 enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann und nicht die Voraussetzung für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 349 Abs 6 GewO 1973 vorliegt (Hinweis E 24.3.1976, 1837/75, VwSlg 9022 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040175.X03Im RIS seit
28.09.2005