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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs4;Rechtssatz
Bei der Erfüllung des Tatbestandes des Anbietens im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 ist es unerheblich, von wem eine Eintragung in das amtliche Telefonbuch ursprünglich veranlasst wurde, bzw, ob hiedurch allenfalls lediglich eine Unterscheidung von namensgleichen, gleichfalls ins amtliche Telefonbuch eingetragenen Personen beabsichtigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X08Im RIS seit
10.04.1987Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018