RS Vwgh 1987/4/10 86/04/0170

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Veröffentlicht am 10.04.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Erfüllung des Tatbestandes des Anbietens im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 ist es unerheblich, von wem eine Eintragung in das amtliche Telefonbuch ursprünglich veranlasst wurde, bzw, ob hiedurch allenfalls lediglich eine Unterscheidung von namensgleichen, gleichfalls ins amtliche Telefonbuch eingetragenen Personen beabsichtigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X08

Im RIS seit

10.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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