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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs3;Rechtssatz
In einem Verfahren zur Entscheidung über die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage haben die Nachbarn auf der Grundlage der § 74 Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 GewO 1973, § 77 Abs 1 und Abs 2 GewO 1973, § 81GewO 1973 und § 356 Abs 3 GewO 1973 das Recht, sei es durch die Erteilung von Auflagen anlässlich der Erteilung der Genehmigung, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen geschützt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040226.X01Im RIS seit
11.07.2001