RS Vwgh 1987/4/10 87/04/0001

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Veröffentlicht am 10.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z15;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Im bloßen Umstand, dass Automaten an bestimmten Standorten "angebracht und (belassen werden)" ist kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 367 Z 15 GewO 1953 zu erblicken. Das Tatbild des § 367 Z 15 GewO 1973 ist erst dann erfüllt, wenn diese Automaten auch betriebsbereit, dh so beschaffen sind, dass Interessenten durch entsprechende Bedienung des Autoamten die durch sie angebotenen Leistungen auch erwerben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040001.X01

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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