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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z15;Rechtssatz
Im bloßen Umstand, dass Automaten an bestimmten Standorten "angebracht und (belassen werden)" ist kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 367 Z 15 GewO 1953 zu erblicken. Das Tatbild des § 367 Z 15 GewO 1973 ist erst dann erfüllt, wenn diese Automaten auch betriebsbereit, dh so beschaffen sind, dass Interessenten durch entsprechende Bedienung des Autoamten die durch sie angebotenen Leistungen auch erwerben können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040001.X01Im RIS seit
26.01.2006