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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71;Rechtssatz
Durch einen Bescheid, mit dem einer Person, die den Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gestellt hat, auf Antrag gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist zur Vorlage von Planunterlagen, bewilligt wird, können die Nachbarn in ihren Rechten nicht verletzt werden, weil ihnen hiedurch nicht die Möglichkeit genommen wird, unter dem Gesichtspunkt ihrer auf die Grundlage der § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973, § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973, § 74 Abs 2 Z 3 GewO 1973, § 77 Abs 1 GewO 1973, § 77 Abs 2 GewO 1973 und § 356 Abs 3 GewO 1973 erworbenen Parteirechte Mängel der nach § 353 leg cit erforderlichen Antragsunterlagen geltend zu machen.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040226.X02Im RIS seit
11.07.2001