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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Verwaltungsstraftatbestände des § 366 Abs 1 Z 1 und Z 3 GewO 1973 weisen unterschiedliche Tatbestandsmerkmale auf. Daher kann nicht wie in den Fällen der unechten Konkurrenz - bei sachverhaltsmäßiger Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale - eine Bestrafung nur nach einem dieser Verwaltungsstraftatbestände erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040175.X04Im RIS seit
28.09.2005