RS Vwgh 1987/4/10 86/04/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §366 Abs1;
VStG §22;
VStG §30;

Rechtssatz

Die Verwaltungsstraftatbestände des § 366 Abs 1 Z 1 und Z 3 GewO 1973 weisen unterschiedliche Tatbestandsmerkmale auf. Daher kann nicht wie in den Fällen der unechten Konkurrenz - bei sachverhaltsmäßiger Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale - eine Bestrafung nur nach einem dieser Verwaltungsstraftatbestände erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040175.X04

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten