Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0158 E 20. Februar 1985 RS 1Stammrechtssatz
Läuft im Falle einer von der Unterbehörde unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochenen vorübergehenden Entziehung gemäß § 74 Abs 1 KFG 1967 die Entziehungszeit vor der Entscheidung der Berufungsbehörde ab, so ist der Führerschein - unter Berücksichtigung des § 74 Abs 2 KFG 1967 - auszufolgen. In einem solchen Fall kann die Berufungsbehörde einen nach ihrer Ansicht der Unterbehörde unterlaufenen Beurteilungsfehler nur dann durch Festsetzung einer längeren Entziehungszeit korrigieren, wenn der Berufungswerber noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und darüber hinaus für mindestens drei weitere Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110013.X02Im RIS seit
26.05.2006