RS Vwgh 1987/4/10 87/11/0013

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Veröffentlicht am 10.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0158 E 20. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Läuft im Falle einer von der Unterbehörde unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochenen vorübergehenden Entziehung gemäß § 74 Abs 1 KFG 1967 die Entziehungszeit vor der Entscheidung der Berufungsbehörde ab, so ist der Führerschein - unter Berücksichtigung des § 74 Abs 2 KFG 1967 - auszufolgen. In einem solchen Fall kann die Berufungsbehörde einen nach ihrer Ansicht der Unterbehörde unterlaufenen Beurteilungsfehler nur dann durch Festsetzung einer längeren Entziehungszeit korrigieren, wenn der Berufungswerber noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und darüber hinaus für mindestens drei weitere Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110013.X02

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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