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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand allein, dass seit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers 5 Jahre vergangen sind, wobei der Antragsteller sich in dieser Zeit keiner gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, genügt nicht, vom Ausschluss des Antragstellers von der Ausübung eines Gewerbes (§ 13 Abs 1 Z 1 GewO) abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040151.X03Im RIS seit
27.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010