RS Vwgh 1987/4/10 86/04/0170

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Veröffentlicht am 10.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0317/73 E 28. Jänner 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung hat die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem UNRECHTSGEHALT und SCHULDGEHALT der Tat angemessene Strafe festzusetzen (Mit ausführlicher Begründung und Hinweis E 23.3.1970, 1796/69, VwSlg 7766 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X10

Im RIS seit

10.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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