RS Vwgh 1987/4/10 86/04/0170

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Veröffentlicht am 10.04.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4 Satz2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0067 E 26. Juni 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den objektiven Wortlaut der Anzeige (und nicht auf die Absicht des Annoncierenden) an. Die Überschrift der Anzeigenrubrik ist nicht entscheidungswesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X05

Im RIS seit

10.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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