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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Sowohl die Art der tatbestandsbegründenden strafgerichtlichen Verfolgung (Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB und Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 Z 4 StGB) als auch der Umstand der weiters erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung und der zahlreichen Verwaltungsübertretungen (10 Verwaltungsübertretungen in einem Zeitraum von 3 Jahren), lassen zu Recht einen Mangel des Antragstellers, sich an durch die Rechtsordnung gegebenen Verpflichtungen zu halten, erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040151.X02Im RIS seit
27.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010