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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ist die Behörde, welche das erstbehördliche Straferkenntnis erlassen hat, örtlich nicht zuständig und greift die Berufungsbehörde diese Unzuständigkeit nicht auf, sondern erledigt sie die Berufung meritorisch, so belastet sie diesen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gem § 42 Abs 1 Z 1 VwGG aufzuheben ist. (Hinweis auf E vom 10.9.1974, 1333/72 und 4.10.1978, 2474/77)
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040003.X02Im RIS seit
26.01.2006