RS Vwgh 1987/4/10 87/04/0003

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Veröffentlicht am 10.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist die Behörde, welche das erstbehördliche Straferkenntnis erlassen hat, örtlich nicht zuständig und greift die Berufungsbehörde diese Unzuständigkeit nicht auf, sondern erledigt sie die Berufung meritorisch, so belastet sie diesen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gem § 42 Abs 1 Z 1 VwGG aufzuheben ist. (Hinweis auf E vom 10.9.1974, 1333/72 und 4.10.1978, 2474/77)

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040003.X02

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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