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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs4;Rechtssatz
Es ist unbeachtlich, ob eine Eintragung im amtlichen Telefonbuch - die somit jedenfalls einem größeren Kreis von Personen zugänglich war - in ihrer Wirksamkeit einem ins Telefonbuch aufgenommenen besonderen "Inserat" gleichzusetzen ist, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch derartige Eintragungen im Telefonbuch zur Auffindung von gewerblichen Tätigkeiten Anbietenden herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X07Im RIS seit
10.04.1987Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018