RS Vwgh 1987/4/10 86/04/0170

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Veröffentlicht am 10.04.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es ist unbeachtlich, ob eine Eintragung im amtlichen Telefonbuch - die somit jedenfalls einem größeren Kreis von Personen zugänglich war - in ihrer Wirksamkeit einem ins Telefonbuch aufgenommenen besonderen "Inserat" gleichzusetzen ist, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch derartige Eintragungen im Telefonbuch zur Auffindung von gewerblichen Tätigkeiten Anbietenden herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X07

Im RIS seit

10.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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