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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Enthalten die Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Berufung lediglich Aussagen über seine Rechtsansicht, so ist die Behörde keinesfalls berechtigt, ohne jedes Ermittlungsverfahren ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zu Grunde zulegen, den ihrer Meinung nach die vom Berufungswerber vertretene Rechtsansicht voraussetzt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040233.X04Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012