RS Vwgh 1987/4/10 86/04/0233

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Veröffentlicht am 10.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Enthalten die Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Berufung lediglich Aussagen über seine Rechtsansicht, so ist die Behörde keinesfalls berechtigt, ohne jedes Ermittlungsverfahren ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zu Grunde zulegen, den ihrer Meinung nach die vom Berufungswerber vertretene Rechtsansicht voraussetzt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040233.X04

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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