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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Nur eine durch die sachlich zuständige Abgabenbehörde unternommene Amtshandlung unterbricht die Verjährung iSd § 209 Abs 1 BAO (daher nicht eine Betriebsprüfung des "allgemeinen" Finanzamtes die Verjährungsfrist betreffend eine Abgabe, die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu erheben ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150377.X02Im RIS seit
13.04.1987