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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Äußerung eines Sachverständigen, er habe die vorliegenden in seinem "Gutachten" nicht weiter wiedergegebenen (fremde) Unterlagen überprüft und für richtig befunden, enthält nicht den für ein Gutachten wesentlichen Befund und kann daher nicht als Gutachten gewertet werden. Derartige Äußerungen eines Sachverständigen sind nicht nachvollziehbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050033.X07Im RIS seit
11.07.2001