RS Vwgh 1987/4/14 87/05/0033

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Die Äußerung eines Sachverständigen, er habe die vorliegenden in seinem "Gutachten" nicht weiter wiedergegebenen (fremde) Unterlagen überprüft und für richtig befunden, enthält nicht den für ein Gutachten wesentlichen Befund und kann daher nicht als Gutachten gewertet werden. Derartige Äußerungen eines Sachverständigen sind nicht nachvollziehbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050033.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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