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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Liegt eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vor und wird die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom Betroffenen nicht verlangt, darf die belangte Behörde für den Fall, dass (nach den Verfahrensergebnissen) auch öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, zu Recht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 138 Abs 2 WRG (arg: "in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung") gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070267.X03Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013