RS Vwgh 1987/4/14 86/07/0267

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Liegt eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vor und wird die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom Betroffenen nicht verlangt, darf die belangte Behörde für den Fall, dass (nach den Verfahrensergebnissen) auch öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, zu Recht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 138 Abs 2 WRG (arg: "in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung") gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070267.X03

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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