RS Vwgh 1987/4/14 87/05/0074

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs8;
VwGG §45 Abs1 litd;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die "Kann-Bestimmung des § 36 Abs 8 VwGG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des VwGH, den Beschwerdeführer nach Übermittlung der Gegenschrift der belangten Behörde gesondert zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung aufzufordern. Es bestand daher keine gesetzliche Verpflichtung des GH den Antragsteller nach Übermittlung der Gegenschrift der bel Behörde gesondert zur Abgabe einer schriftl Äußerung aufzufordern, weshalb auch nicht davon die Rede sein kann, dass iSd § 45 Abs 1 Z 4 leg cit im Verfahren vor dem GH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050074.X02

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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