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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs8;Rechtssatz
Im Hinblick auf die "Kann-Bestimmung des § 36 Abs 8 VwGG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des VwGH, den Beschwerdeführer nach Übermittlung der Gegenschrift der belangten Behörde gesondert zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung aufzufordern. Es bestand daher keine gesetzliche Verpflichtung des GH den Antragsteller nach Übermittlung der Gegenschrift der bel Behörde gesondert zur Abgabe einer schriftl Äußerung aufzufordern, weshalb auch nicht davon die Rede sein kann, dass iSd § 45 Abs 1 Z 4 leg cit im Verfahren vor dem GH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050074.X02Im RIS seit
03.03.2006