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Baurecht - OÖNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag zur Beseitigung von Baugebrechen ist ausreichend konkretisiert und individualisiert, wenn jedenfalls einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind (Hinweis E 5.3.1985, 83/05/0083 und E 26.2.1968, 1850/67).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050136.X01Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020