RS Vwgh 1987/4/14 86/07/0267

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Einem entsprechenden Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 1 WRG bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz steht nicht die Rechtskraft einer nach § 138 Abs 2 WRG 1959 im Einparteienverfahren zu erlassenden Bescheides entgegen (Hinweis E 22.4.1986, 86/07/0001). Denn nach dieser Gesetzesstelle kommen Anträge "Betroffener" an sich nicht in Frage, weil diese Gesetzesbestimmung kein Antragsrecht - im Gegensatz zum ersten Absatz des § 138 WRG - vorsieht (Hinweis auf die analogen Bestimmungen des WRG 1934, E 23.6.1960, 0717/58, VwSlg 5327 A/1960) und weil fremde Rechte durch Aufträge nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070267.X04

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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