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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Einem entsprechenden Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 1 WRG bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz steht nicht die Rechtskraft einer nach § 138 Abs 2 WRG 1959 im Einparteienverfahren zu erlassenden Bescheides entgegen (Hinweis E 22.4.1986, 86/07/0001). Denn nach dieser Gesetzesstelle kommen Anträge "Betroffener" an sich nicht in Frage, weil diese Gesetzesbestimmung kein Antragsrecht - im Gegensatz zum ersten Absatz des § 138 WRG - vorsieht (Hinweis auf die analogen Bestimmungen des WRG 1934, E 23.6.1960, 0717/58, VwSlg 5327 A/1960) und weil fremde Rechte durch Aufträge nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070267.X04Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013