Rechtssatz
Wird gegen einen Bescheid (hier: Besitzstandsausweis im Zusammenlegungsverfahren) zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung erhoben, doch diese in der Folge wieder zurückgezogen, kann die Partei, weil mit der Zurückziehung der Berufung ein solcher Bescheid gegenüber dieser Partei in Rechtskraft erwächst, nicht eingewendet werden, der Bescheid (hier: Besitzstandsausweis) sei ihr gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen, da über deren Berufung nicht abgesprochen worden sei.
Im RIS seit
15.05.2006