Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §67 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des 1. W S und
2. der B GmbH, beide in W und beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. September 2006, Zl. 6-SO-N2248/8-2005, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7101 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die erstbeschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft (an der in der Beschwerde angeführten Anschrift) Beiträge und einen Beitragszuschlag von insgesamt S 139.021,05 (EUR 10.103,05) vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer Einspruch und brachte vor, er habe mit der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, die nie ins Firmenbuch eingetragen worden sei, keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt. Sollte sich herausstellen, dass die Forderungen gegen ihn zu Recht bestünden, ersuche er um Stundung und Ratenzahlung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde "dem
Einspruch der (zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft) , vertreten
durch (den Erstbeschwerdeführer) vom 22.1.2001 gegen den Bescheid
der (mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) ... vom 27.12.2000 ...
wegen Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlagvorschreibung
... keine Folge gegeben".
Nach der Begründung beruhe die Beitragsnachverrechnung auf dem Umstand, dass zwei Dienstnehmer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft nicht gemeldet worden seien. Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft sei vom Erstbeschwerdeführer am 17. April 2000 errichtet worden, ihre Eintragung in das Firmenbuch sei nicht erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft hafte für die nachverrechneten Beiträge für die bei ihr beschäftigten Dienstnehmer und die Zuschläge als Vorgesellschaft. Eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG des Erstbeschwerdeführers, der im Gesellschaftsvertrag als Alleingeschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft bestellt worden sei, sei nicht erkennbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Nach der Aktenlage wurde mit dem Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 27. Dezember 2000 die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft zur Beitragsnachzahlung herangezogen. An den Erstbeschwerdeführer hat sich dieser Bescheid nicht gerichtet. Den Einspruch gegen diesen Bescheid vom 22. Jänner 2001 hat der Erstbeschwerdeführer im eigenen Namen ohne weiteren Bezug auf eine Vertretung der Gesellschaft erhoben. Nach der Begründung des Einspruchs ging der Erstbeschwerdeführer davon aus, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ihn selbst in Anspruch genommen hat ("Ihre Forderungen gegen meine Person sind deshalb unberechtigt").
Bei dieser Verfahrenslage ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde von einem Einspruch der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft ausgegangen ist. Sie hätte, weil der Erstbeschwerdeführer mit dem Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht in Anspruch genommen worden ist, seinen Einspruch als unzulässig zurückweisen müssen.
Der angefochtene Bescheid nimmt allerdings wiederum ausschließlich die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft in Anspruch und verweist in der Begründung darauf, dass eine Haftung des Erstbeschwerdeführers nicht erkennbar sei. Der Erstbeschwerdeführer war demnach zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt, weshalb sie ihn betreffend gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Es kann offen bleiben, ob die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft, die nach der Aktenlage nie in das Firmenbuch eingetragen worden ist, überhaupt Parteifähigkeit erlangt und daher Adressatin des erstinstanzlichen Bescheides sein konnte. Bejaht man die Frage, dann ist die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Bei Verneinung dieser Frage ginge der erstinstanzliche Bescheid ins Leere und die namens der nicht existenten GmbH erhobene Beschwerde wäre ebenfalls zurückzuweisen.
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden GmbH erweist sich daher in jedem Fall als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Da der Erstbeschwerdeführer die Beschwerde auch namens der - mangels Eintragung in das Firmenbuch rechtlich nicht existenten - zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft erhob, war er allein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Wien, am 20. Februar 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080275.X00Im RIS seit
30.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008