Rechtssatz
Besteht ein Vertretungsverhältnis, ist es auf Grund des § 10 Abs 6 AVG nicht ausgeschlossen, dass der Machtgeber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Erklärungen im eigenen Namen abgibt.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5Im RIS seit
15.05.2006