Rechtssatz
Im Grund des § 46 AVG ist es nicht gesetzwidrig, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihren Ermittlungen die in einem zivilgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Beweise heranzieht, mag auch das gerichtliche Verfahren für nichtig erklärt worden sein. Eine unmittelbare Beweisaufnahme schreiben die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht vor.
Schlagworte
Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Im RIS seit
15.05.2006