RS Vwgh Erkenntnis 1987/4/14 86/07/0257

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Rechtssatz

Im Grund des § 46 AVG ist es nicht gesetzwidrig, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihren Ermittlungen die in einem zivilgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Beweise heranzieht, mag auch das gerichtliche Verfahren für nichtig erklärt worden sein. Eine unmittelbare Beweisaufnahme schreiben die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht vor.

Schlagworte

Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

Im RIS seit

15.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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