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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen aus einem benachbarten Bauvorhaben nicht hat, wird durch ein unvollständiges Gutachten zu diesen Immissionen in seinen Rechten nicht verletzt. In der Unterlassung des Parteiengehörs zu einem solchen Gutachten kann kein eklatanter Verfahrensmangel erblickt werden.
Schlagworte
Gutachten ParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050031.X05Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019