RS Vwgh 1987/4/14 87/05/0031

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BauO Krnt 1969 §18 Abs1;
BauO Krnt 1969 §9 Abs2 litb;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen aus einem benachbarten Bauvorhaben nicht hat, wird durch ein unvollständiges Gutachten zu diesen Immissionen in seinen Rechten nicht verletzt. In der Unterlassung des Parteiengehörs zu einem solchen Gutachten kann kein eklatanter Verfahrensmangel erblickt werden.

Schlagworte

Gutachten ParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050031.X05

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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