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95 TechnikNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung der Verordnungsprüfungsverfahren nach Zurückziehung der Beschwerde im Anlassverfahren und Einstellung dieses VerfahrensSpruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Aus Anlass der zur Zahl B832/02 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des Kammervorstandes der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten vom 20. März 2002, mit dem festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Gesellschaft für das Jahr 2002 (als eine an die Kammer zu entrichtende Umlage) eine Berufshaftpflichtversicherungsprämie in bestimmter Höhe zu entrichten habe, leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Oktober 2002, B832/02-9, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§1, 4, 5 und 6 der von der Kammervollversammlung am 30. November 2001 beschlossenen Umlagenordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten (im Folgenden: Umlagenordnung) sowie des Punktes 2 und der Worte "sowie die Berufshaftpflichtversicherungsprämie", "28. Februar 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" und "31. Juli 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" in Punkt 8 des am 30. November 2001 von der Kammervollversammlung gefassten, als "Kammerumlage 2002" bezeichneten Beschlusses (im Folgenden: Umlagenbeschluss 2002), kundgemacht in den KammerNachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001),
S 10f., ein.
2. Mit Schriftsatz vom 20. Feber 2003 zog die beschwerdeführende Gesellschaft die Beschwerde zurück. Daraufhin wurde das oe. Bescheidprüfungsverfahren mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage eingestellt.
3. Nach Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, sofern er "eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren, ist das Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich (mit Ausnahme der Klaglosstellung im Anlassverfahren gemäß Art139 Abs2 B-VG) einzustellen.
Wie der Verfassungsgerichtshof zur Klaglosstellung gemäß Art140 Abs2 B-VG (vgl. VfSlg. 10.091/1984, 10.456/1985) aussprach, soll Art140 Abs2 B-VG (entspricht Art139 Abs2 B-VG im Verordnungsprüfungsverfahren) verhindern, dass das Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren (Verordnungsprüfungsverfahren) prozesshindernd eingreift, weil einem derartigen Normenkontrollverfahren eine allgemeine Bedeutung für die Bereinigung der Rechtslage zukommen kann. Demgemäß wertet der Verfassungsgerichtshof die Klaglosstellung im Bereich des Beschwerdeverfahrens - im Hinblick auf den Regelungszweck - als Beispiel dafür, dass der Verwaltung der Einfluss auf den Gang des eingeleiteten Prüfungsverfahrens verwehrt sein soll, dem andere, nach einer möglichen materiellen Einwirkung durch das Verwaltungsorgan zur Prozessbeendigung führende Fälle gleichzustellen sind.
Ein solcher als Klaglosstellung iSd. Art140 Abs2 B-VG bzw. Art139 Abs2 B-VG einzustufender Fall liegt jedoch im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde im Anlassbeschwerdeverfahren nicht vor (vgl. zu Art140 Abs2 B-VG: VfSlg. 10.456/1985 und zu Art139 Abs2 B-VG: VfSlg. 14.247/1995, VfGH 9.10.2002 V29/02), denn der Beschwerdeführer im Anlassverfahren zog seine Beschwerde zurück, ohne dass eine behördliche Einflussnahme festzustellen wäre.
4. Die Verordnungsprüfungsverfahren waren daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Schlagworte
VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, Ziviltechniker KammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V68.2002Dokumentnummer
JFT_09969686_02V00068_00